2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz setzte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 20. Februar 2025 eine Frist von 30 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies der Vorinstanz durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen. Für den Fall der Säumnis wurde der Berufungsklägerin angedroht, dass ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde (VA act. 4). Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin und ihrem Verwaltungsratspräsidenten B._____ unbestrittenermassen am 27. Februar 2025 zugestellt (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.2).