308 – 327a ZPO, N. 21 zu Art. 317 ZPO). Zu fragen ist demnach, ob eine Partei, welche das erstinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert geführt hätte, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt. Die Beanspruchung des Novenrechts vor der Berufungsinstanz setzt demnach Schuldlosigkeit bzw. fehlende Verantwortung (Art. 101 OR analog) hinsichtlich des Nichtvorbringens der Tatsache bzw. des Beweismittels vor erster Instanz voraus (SARAH HILBER/PE- TER REETZ, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/