Die Berufung wurde am 25. Juli 2025 der Post übergeben. Mangels eines Zustellnachweises bei B-Post-Sendungen und einer Laufzeit von (in der Regel) drei Werktagen ist davon auszugehen, dass der begründete vorinstanzliche Entscheid – wie in der Berufung geltend gemacht – am 25. Juli 2025 bei der Berufungsklägerin einging. Die zehntägige Frist für die Berufung begann somit am 26. Juli 2025 zu laufen und endete, da der Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) im summarischen Verfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), am 4. August 2025 (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).