Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 sandte die Vorinstanz der Berufungsklägerin den begründeten Entscheid mit gewöhnlicher Post erneut zu (VA act. 14). Entgegen dem Schreiben vom 21. Juli 2025 war der Berufungsklägerin keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden (vgl. die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zum erwähnten Einschreiben [VA act. 15]), weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht eintreten konnte. Die Berufung wurde am 25. Juli 2025 der Post übergeben.