Die eingeschriebene Postsendung mit dem begründeten Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2025 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 22. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben und von dieser am 23. April 2025 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Vorinstanz zurückgeschickt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 15). Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 sandte die Vorinstanz der Berufungsklägerin den begründeten Entscheid mit gewöhnlicher Post erneut zu (VA act. 14).