1.2.3. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Eine formwidrige Zustellung gilt als nicht erfolgt und zeitigt keine Rechtswirkungen. Die Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Erlangt der Adressat dennoch Kenntnis von der Zustellung und erleidet er durch die mangelhafte Zustellung keine Rechtsnachteile, wird der Mangel geheilt;