1.2. 1.2.1. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). -4- 1.2.2. Die Berufungsklägerin stellt in ihrer Berufung ein Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist. Dieses ist abzuweisen, da es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO), welche gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann.