Vorliegend geht es um die Behebung eines Organisationsmangels, der eine Aktiengesellschaft betrifft. Nachdem das Bundesgericht aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Auflösung einer Gesellschaft regelmässig von einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 ausgeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 1.1 und 4A_215/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 1.1), ist vorliegend von einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 auszugehen und die am 25. Juli 2025 der Post übergebene Eingabe der Berufungsklägerin als Berufung entgegenzunehmen.