2.4. Die eingeschriebene Postsendung mit dem begründeten Entscheid wurde am 22. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben und von dieser am 23. April 2025 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Präsidium des Bezirksgerichts Baden zurückgeleitet. Am 21. Juli 2025 wurde der begründete Entscheid der A._____ AG mit gewöhnlicher Post zugesandt. -3-