2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden setzte der A._____ AG mit Verfügung vom 20. Februar 2025 eine Frist von 30 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen. Für den Fall der Säumnis innert der ihr angesetzten Frist wurde der A._____ AG ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angedroht. 2.2. Mit Entscheid vom 7. April 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden: " 1. Die Betroffene wird mit Wirkung ab 7. April 2025, 10:00 Uhr, aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.