1. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 zeigte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau dem Präsidium des Bezirksgerichts Baden an, die A._____ AG mit Sitz in Q._____ weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation einen Mangel (Domizilverlust) auf, und ersuchte gestützt auf Art. 939 Abs. 2 OR um Ergreifung der erforderlichen Massnahmen.