Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.212 (SZ.2025.39) Art. 156 Entscheid vom 26. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Berufungs- A._____ AG, klägerin […] Gegenstand Organisationsmangel -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 zeigte das Handelsregisteramt des Kan- tons Aargau dem Präsidium des Bezirksgerichts Baden an, die A._____ AG mit Sitz in Q._____ weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation einen Mangel (Domizilverlust) auf, und ersuchte gestützt auf Art. 939 Abs. 2 OR um Ergreifung der erforderlichen Massnahmen. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden setzte der A._____ AG mit Ver- fügung vom 20. Februar 2025 eine Frist von 30 Tagen an, um den recht- mässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen. Für den Fall der Säumnis innert der ihr angesetzten Frist wurde der A._____ AG ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angedroht. 2.2. Mit Entscheid vom 7. April 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Baden: " 1. Die Betroffene wird mit Wirkung ab 7. April 2025, 10:00 Uhr, aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Betroffenen auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2.3. Das Entscheiddispositiv wurde der A._____ AG am 10. April 2025 zuge- stellt. Die A._____ AG ersuchte mit Eingabe vom gleichen Tag sinngemäss um Ausfertigung und Zustellung des begründeten Entscheids. 2.4. Die eingeschriebene Postsendung mit dem begründeten Entscheid wurde am 22. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben und von dieser am 23. April 2025 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Präsidium des Bezirksgerichts Ba- den zurückgeleitet. Am 21. Juli 2025 wurde der begründete Entscheid der A._____ AG mit gewöhnlicher Post zugesandt. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (Postaufgabe am 25. Juli 2025) reichte die A._____ AG beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden eine Berufung ein, mit welcher sie sinngemäss beantragte, der Entscheid vom 7. April 2025 sei aufzuheben und das Begehren des Handelsregisteramts sei abzuwei- sen. Die Berufung wurde am 13. August 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet. 3.2. Die beim Bezirksgericht Baden eingereichte Berufungsergänzung vom 13. August 2025 (Postaufgabe am 14. August 2025) wurde am 15. August 2025 an das Obergericht weitergeleitet. 3.3. Die Berufungsklägerin reichte dem Obergericht am 25. August 2025 und am 4. September 2025 (Postaufgabe am 15. September 2025) weitere Ein- gaben ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrecht- lichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht- erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um die Behebung eines Organisationsmangels, der eine Aktiengesellschaft betrifft. Nachdem das Bundesgericht aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Auflösung einer Gesellschaft regelmässig von einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 aus- geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 1.1 und 4A_215/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 1.1), ist vorliegend von einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 auszugehen und die am 25. Juli 2025 der Post übergebene Eingabe der Berufungsklägerin als Be- rufung entgegenzunehmen. 1.2. 1.2.1. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). -4- 1.2.2. Die Berufungsklägerin stellt in ihrer Berufung ein Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist. Dieses ist abzuweisen, da es sich bei der Berufungs- frist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO), welche gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann. 1.2.3. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfü- gungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung. Eine formwidrige Zustellung gilt als nicht erfolgt und zeitigt keine Rechtswirkungen. Die Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Erlangt der Adressat dennoch Kenntnis von der Zustellung und erleidet er durch die mangelhafte Zustellung keine Rechtsnachteile, wird der Mangel geheilt; die Wirkungen der Zustellung tre- ten jedoch diesfalls erst in dem Zeitpunkt ein, in welchem dem Adressaten die Sendung tatsächlich zugegangen ist (BGE 61 III 157 E. 1, Urteile des Bundesgerichts 4A_367/2007 vom 30. November 2007 E. 3.2 und 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.2; DARIO AMMANN/BENEDIKT SEILER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BE- NEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 29 zu Art. 138 ZPO; LUKAS HUBER, in: ALEXANDER BRUNNER/IVO SCHWANDER/MORITZ VISCHER [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 71 zu Art. 138 ZPO). Die eingeschriebene Postsendung mit dem begründeten Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2025 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 22. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben und von dieser am 23. April 2025 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Vorinstanz zurückgeschickt (vor- instanzliche Akten [VA] act. 15). Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 sandte die Vorinstanz der Berufungsklägerin den begründeten Entscheid mit ge- wöhnlicher Post erneut zu (VA act. 14). Entgegen dem Schreiben vom 21. Juli 2025 war der Berufungsklägerin keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden (vgl. die Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post zum erwähnten Einschreiben [VA act. 15]), weshalb die Zustell- fiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht eintreten konnte. Die Beru- fung wurde am 25. Juli 2025 der Post übergeben. Mangels eines Zustell- nachweises bei B-Post-Sendungen und einer Laufzeit von (in der Regel) drei Werktagen ist davon auszugehen, dass der begründete vorinstanzli- che Entscheid – wie in der Berufung geltend gemacht – am 25. Juli 2025 bei der Berufungsklägerin einging. Die zehntägige Frist für die Berufung begann somit am 26. Juli 2025 zu laufen und endete, da der Fristenstill- stand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) im summarischen Verfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), am 4. Au- gust 2025 (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde somit innert der gesetzlichen Frist erhoben. Hingegen sind sämtliche von -5- der Berufungsklägerin nach dem 4. August 2025 eingereichten Ergänzun- gen der Berufung – d.h. die Eingaben vom 13. August 2025 (Postaufgabe am 14. August 2025), vom 25. August 2025 (Postaufgabe gleichentags) und vom 4. September 2025 (Postaufgabe am 15. September 2025) – in- klusive Beilagen zufolge Verspätung im Berufungsverfahren unbeachtlich. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auf die mit der Berufung erstmals im Verfahren erhobenen Behauptungen und eingereichten Beweismittel ist folglich nur einzugehen, wenn dieselben trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Massstab ist die durchschnittliche und vernünftige Partei unter den konkreten Umständen des Prozesses (DEMIAN STAUBER, in: OLIVER M. KUNZ/URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/DEMIAN STAUBER [Hrsg.], ZPO-Rechts- mittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 – 327a ZPO, N. 21 zu Art. 317 ZPO). Zu fragen ist demnach, ob eine Partei, welche das erstinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert geführt hätte, die Tatsa- che oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eige- nes Umfeld kritisch überblickt. Die Beanspruchung des Novenrechts vor der Berufungsinstanz setzt demnach Schuldlosigkeit bzw. fehlende Verant- wortung (Art. 101 OR analog) hinsichtlich des Nichtvorbringens der Tatsa- che bzw. des Beweismittels vor erster Instanz voraus (SARAH HILBER/PE- TER REETZ, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 62 zu Art. 317 ZPO). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz setzte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 20. Fe- bruar 2025 eine Frist von 30 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies der Vorinstanz durch einen aktuellen Handels- registerauszug nachzuweisen. Für den Fall der Säumnis wurde der Beru- fungsklägerin angedroht, dass ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde (VA act. 4). Diese Verfü- gung wurde der Berufungsklägerin und ihrem Verwaltungsratspräsidenten B._____ unbestrittenermassen am 27. Februar 2025 zugestellt (vorinstanz- licher Entscheid E. 3.2). Die 30-tägige Frist begann folglich am 28. Februar 2025 zu laufen und endete – da der 29. März 2025 als 30. Tag auf einen -6- Samstag fiel – am 31. März 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und 3 ZPO). Ausweislich der vorinstanzlichen Akten ging bei der Vorinstanz innert dieser Frist keine Eingabe der Berufungsklägerin ein. Daraufhin fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid. 2.2.2. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung geltend, die Zustellung von Postsendungen an sie sei in der Vergangenheit mehrfach unvollständig oder verzögert erfolgt. Diese Umstände seien nicht auf ein organisatori- sches Versäumnis ihrerseits, sondern auf Zustellmängel bei der Post zu- rückzuführen. Die Berufungsklägerin hat mit der Berufung jedoch nicht nachgewiesen, dass sie diesen Sachverhalt innert der ihr angesetzten Frist der Vorinstanz dargelegt hat. Ihr diesbezügliches Schreiben an die Vorinstanz vom 26. März 2025 hat sie erst mit Eingabe vom 13. August 2025 und damit in jedem Fall verspätet dem Obergericht eingereicht (vgl. E. 1.2.3 hievor), ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre. Selbst wenn die Berufungsklä- gerin das Schreiben vom 26. März 2025 rechtzeitig in das Berufungsver- fahren eingebracht hätte, könnte darauf nicht abgestellt werden, da es am Nachweis fehlt, dass sie das fragliche Schreiben tatsächlich (und fristge- recht) der Schweizerischen Post zuhanden der Vorinstanz übergeben hatte. Der eingereichten Fotografie der Postquittung vom 26. März 2025 lässt sich nur entnehmen, dass an diesem Tag um 18:25 Uhr in R._____ ein A-Post-Standardbrief sowie ein A-Post-Plus-Brief (dieser gemäss Sen- dungsverfolgung an einen Adressaten in Spreitenbach) aufgegeben wur- den. Dass die Vorinstanz die Adressatin des A-Post-Standardbriefs war, geht weder aus diesem Beleg noch aus den übrigen, von der Berufungs- klägerin eingereichten Unterlagen hervor. Unter diesen Umständen ist da- von auszugehen, dass die Berufungsklägerin der vorinstanzlichen Auffor- derung nicht nachgekommen ist. Nachdem die Berufungsklägerin die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Fe- bruar 2025 am 27. Februar 2025 erhalten hat, wäre sie gehalten gewesen, innert der mit dieser Verfügung angesetzten Frist (d.h. bis am 31. März 2025) die Mängel des Rechtsdomizils zu beheben bzw. der Vorinstanz die Probleme mit der Postzustellung substantiiert darzulegen und – u.a. mittels Fotografien ihres korrekt beschrifteten Briefkastens – nachzuweisen, dass die unterbliebenen Zustellungen nicht auf Mängel ihres Rechtsdomizils, sondern auf Fehler der Post zurückzuführen sind. Die erstmalige Geltend- machung dieser Tatsachen und entsprechender Beweismittel mit der Be- rufung, obschon dies der Berufungsklägerin mangels gegenteiliger Hin- weise bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt schon vor erster Instanz möglich gewesen wäre, ist novenrechtlich verspätet und daher unbeacht- lich. Demzufolge hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. -7- 3. Aufgrund der obigen Ausführungen sind das Fristerstreckungsgesuch und die Berufung der Berufungsklägerin somit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche gestützt auf § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 GebührD auf Fr. 500.00 festzusetzen ist, und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Berufungsklägerin in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht beschliesst: Das Fristerstreckungsgesuch der Berufungsklägerin wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -8- Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 26. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber