6. Soweit der Beklagte vorbringt, die im vorinstanzlichen Verfahren der Klägerin zugesprochene Parteientschädigung sei zu hoch, handelt es sich lediglich um eine allgemeine und somit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügende Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.2). Die Vorinstanz hat die festgesetzte Parteientschädigung unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinlänglich begründet (angefochtener Entscheid E. 6.2). Damit setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.