Mit ihrem Hinweis in E. 4.2, wonach materielle Einwände zum Ehescheidungsurteil nicht im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden könnten, sondern hierfür das Abänderungsverfahren zur Verfügung stehe, hat sie den Beklagten über die Rechtslage aufgeklärt. Das weitere Vorgehen lag in den Händen des Beklagten, welcher offensichtlich auch tätig wurde (vgl. Beschwerde S. 2; Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 2. Oktober 2025). Da somit bereits ein Abänderungsverfahren hängig ist, besteht an der (weiteren) Einleitung eines solchen so oder anders kein Rechtsschutzinteresse.