Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung (act. 21 und 24). Diese Anträge waren klar und bedurften deshalb keiner Auslegung. Abgesehen davon bestand für die Vorinstanz keine Pflicht bzw. war sie gar nicht befugt, aufgrund der Begründung in seinen Eingaben "von Amtes wegen" ein Abänderungsverfahren im Sinne von Art. 129 ZGB zu eröffnen. Mit ihrem Hinweis in E. 4.2, wonach materielle Einwände zum Ehescheidungsurteil nicht im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden könnten, sondern hierfür das Abänderungsverfahren zur Verfügung stehe, hat sie den Beklagten über die Rechtslage aufgeklärt.