Ebenfalls liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb vor, weil sich die Vorinstanz nicht mit den Vorbringen gegen den materiellen Bestand der Forderung des Beklagten befasst hat. Die Vorinstanz war nicht befugt, sich mit diesen Vorbringen im Rechtsöffnungsverfahren zu befassen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. -7- 5. Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz hätte das Verfahren in ein ordentliches Abänderungsverfahren "überleiten" müssen bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Abänderungsverfahren gemäss Art. 129 ZGB zu eröffnen.