Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch somit richtigerweise im summarischen Verfahren abgehandelt und war befugt, auf die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Dem Beklagten wurde im vorinstanzlichen Verfahren zudem zweimal Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geboten. Er hatte somit ausreichend Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern (act. 16-27; 34-44). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.