Dies ist Aufgabe eines Sachgerichts. Insbesondere ist im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht darauf einzugehen, ob die Klägerin ihre Mitteilungspflicht gemäss Art. 170 ZGB verletzt oder sich nach Art. 146 StGB strafbar gemacht hat. 4. 4.1. Der Beklagte bringt zudem vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie das Rechtsöffnungsverfahren im summarischen Verfahren durchgeführt habe. Weiter sei nur auf das Scheidungsurteil abgestellt worden und die veränderten Verhältnisse seien ignoriert worden. Das Konkubinat der Klägerin sei nicht beachtet worden.