Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen. Dieses Vorbringen richtet sich gegen die materielle Richtigkeit des Scheidungsurteils vom 30. November 2022 (Rechtsöffnungsgesuchsbeilage 3). Dabei verkennt der Beklagte, dass das Rechtsöffnungsgericht nur zu prüfen hat, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Das Rechtsöffnungsgericht hat folglich auch nicht zu prüfen, ob das Scheidungsurteil gestützt auf Art. 129 ZGB abzuändern ist. Dies ist Aufgabe eines Sachgerichts.