Er habe ein Abänderungsverfahren gegen die Scheidungsurteile vom 30. November 2022 und 5. Dezember 2022 eingereicht. Die Klägerin habe gegen ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 170 ZGB verstossen und sich gemäss Art. 146 StGB wegen Betrugs strafbar gemacht, da sie das Konkubinat verschwiegen habe.