2.2. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde dagegen sinngemäss vor, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Weisung, ein ordentliches Abänderungsverfahren gemäss Art. 129 ZGB durchzuführen, da seine frühere Frau inzwischen in einem Konkubinat lebe und keine Mietkosten und Unterhaltskosten mehr bezahle. Der Unterhaltsanspruch sei aufgrund dieser wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.