Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren könnten solche Einreden jedenfalls nicht berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 4.2). Zusammenfassend gelinge es dem Beklagten nicht, Einwendungen vorzutragen, welche den vorliegenden Rechtsöffnungstitel entkräfteten (angefochtener Entscheid E. 4.4).