Der Beklagte mache mit seinem Vorbringen weder die Tilgung noch die Stundung geltend, noch rufe er die Verjährung an. Vielmehr berufe er sich auf einen Abänderungsgrund im Sinne von Art. 129 ZGB und verlange die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts durch den Rechtsöffnungsrichter. Diese Einrede sei bereits aufgrund der obengenannten Beschränkung der zulässigen Einreden des Schuldners nicht zu hören. Zudem entziehe sich die Einrede der Überprüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters, da im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens einzig geprüft werde, ob der Gläubiger über einen gültigen Rechtsöffnungstitel verfüge oder nicht und ob die drei Identitäten gegeben seien.