Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder er die Verjährung anrufe. Mögliche Einwendungen könnten sich aber auch gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens an sich richten, gegen die Tauglichkeit des vorgelegten Rechtsöffnungstitels oder aber gegen den Bestand bzw. die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (angefochtener Entscheid E. 4.1). -5-