2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen aus, das von der Klägerin eingereichte Scheidungsurteil stelle einen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, welcher rechtskräftig und vollstreckbar sei. Somit sei das Scheidungsurteil für die genau umschriebene Zahlungsverpflichtung als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 2.2.).