3.2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 stellte der Beklagte ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. 3.3. Der Instruktionsrichter der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 ab. 3.4. Am 16. Oktober 2025 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können -4-