3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 1'604.40 (inkl. Auslagen und MwSt) vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 13. August 2025 (persönlich überbracht) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " Mit diesem Schreiben beantrage ich, Die Ablehnung des Zahlungsbefehls, oder Weiterleitung, auf Abänderung des verfahren."