2.5. Mit Entscheid vom 31. Juli 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28.02.2025) für den Betrag von Fr. 28'448.40 nebst Zins zu 5% seit 28.02.2025 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.