3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten zu übernehmen und der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (persönlich überbracht) reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein, worin er die kostenanfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte. 2.3. Die Klägerin reichte am 14. Juli 2025 eine Stellungnahme ein. 2.4. Der Beklagte reichte am 30. Juli 2025 eine Stellungnahme ein. -3-