2.3.3. Der Beklagte hat in der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit gemacht und auch keine Belege dazu eingereicht. Seine wirtschaftliche Lage lässt sich somit nicht beurteilen. Damit fehlt es an der Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.