Entsprechend verzichte sie auf die Durchführung des Konkurses. Der Eingang der Zahlung von Fr. 2'930.54 auf dem Kontokorrent der Vertreterin der Klägerin bei der UBS AG am 12. August 2025 ist durch die Transaktionsbestätigung der UBS AG belegt. Der Beklagte hat damit den Nachweis dafür erbracht, dass die Konkursforderung der Klägerin inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 2'930.54 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13) bezahlt wurde. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld) ist somit erfüllt.