2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass er die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung bezahlt habe. Hierfür reicht er ein Schreiben der Klägerin vom 13. August 2025 und eine Transaktionsbestätigung der UBS AG ein. Die Klägerin hat am 13. August 2025 dieselben Unterlagen im Original eingereicht. Die Klägerin erklärte im erwähnten Schreiben, dass ihr der Beklagte per 12. August 2025 den Betrag von Fr. 2'930.54 überwiesen habe. Der Beklagte habe mit der Zahlung die Forderung inkl. Zinsen und Kosten bezahlt. Entsprechend verzichte sie auf die Durchführung des Konkurses.