3.4. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 20. August 2025 ab. 3.5. Von der Klägerin wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).