2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei festzustellen, dass die Forderung vollständig beglichen wurde." 3.2. Die Klägerin bestätigte mit Eingabe vom 13. August 2025 die Bezahlung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten durch den Beklagten. 3.3. Am 18. August 2025 reichte der Beklagte innert der ihm mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2025 angesetzten Frist eine verbesserte (d.h. von ihm handschriftlich unterzeichnete) Beschwerde ein.