3. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 4. August 2025 (SG.2025.30 / ag) sei aufzuheben. -3-