1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "D._____") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 26. März 2025 für eine Forderung von Fr. 2'382.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2025 und Verzugszins bis 31. Januar 2025 in der Höhe von Fr. 140.00. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 28. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.