Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.209 (SG.2025.30) Art. 136 Entscheid vom 2. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch B._____ AG, […] Beklagter C._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "D._____") mit Zah- lungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 26. März 2025 für eine Forderung von Fr. 2'382.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2025 und Verzugszins bis 31. Januar 2025 in der Höhe von Fr. 140.00. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 28. März 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Muri das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 28. April 2025 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung ge- setzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 4. August 2025: " 1. Über C._____, […] wird mit Wirkung ab 4. August 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 4. August 2025 (SG.2025.30 / ag) sei aufzuheben. -3- 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei festzustellen, dass die Forderung vollständig beglichen wurde." 3.2. Die Klägerin bestätigte mit Eingabe vom 13. August 2025 die Bezahlung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten durch den Beklagten. 3.3. Am 18. August 2025 reichte der Beklagte innert der ihm mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2025 angesetzten Frist eine verbesserte (d.h. von ihm handschriftlich un- terzeichnete) Beschwerde ein. 3.4. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch um aufschie- bende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 20. August 2025 ab. 3.5. Von der Klägerin wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). -4- Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass er die der Konkurseröff- nung zugrundeliegende Forderung bezahlt habe. Hierfür reicht er ein Schreiben der Klägerin vom 13. August 2025 und eine Transaktionsbestä- tigung der UBS AG ein. Die Klägerin hat am 13. August 2025 dieselben Unterlagen im Original eingereicht. Die Klägerin erklärte im erwähnten Schreiben, dass ihr der Beklagte per 12. August 2025 den Betrag von Fr. 2'930.54 überwiesen habe. Der Beklagte habe mit der Zahlung die For- derung inkl. Zinsen und Kosten bezahlt. Entsprechend verzichte sie auf die Durchführung des Konkurses. Der Eingang der Zahlung von Fr. 2'930.54 auf dem Kontokorrent der Vertreterin der Klägerin bei der UBS AG am 12. August 2025 ist durch die Transaktionsbestätigung der UBS AG belegt. Der Beklagte hat damit den Nachweis dafür erbracht, dass die Konkursfor- derung der Klägerin inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 2'930.54 (vgl. vor- instanzliche Akten, act. 13) bezahlt wurde. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld) ist somit erfüllt. 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu -5- prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG). 2.3.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbe- treibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende li- quide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhalts- punkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonne- nen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug -6- mindestens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Dabei hat der Schuldner zu jeder im Be- treibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu neh- men und behauptete Zahlungsvereinbarungen sowie geleistete Raten zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge und weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurz- fristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterla- gen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten (DIGGELMANN/ENG- LER, a.a.O., N. 15b zu Art. 174 SchKG). Der Schuldner muss im Beschwer- deverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). 2.3.3. Der Beklagte hat in der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu seiner Zah- lungsfähigkeit gemacht und auch keine Belege dazu eingereicht. Seine wirtschaftliche Lage lässt sich somit nicht beurteilen. Damit fehlt es an der Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tra- gen. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichti- ger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber