Die Beklagte macht mit Ausnahme dieser Angaben zu ihren beiden Bankkonten keinerlei Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation (Ertrag/Aufwand bzw. Aktiven/Passiven) und reicht auch keine Unterlagen (Bilanz, Erfolgsrechnung etc.) ein. Insbesondere hat sie es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1 hiervor).