2.3.2. Zum Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit hat die Beklagte lediglich zwei Auszüge ihrer Bankkonten bei der C._____ (Saldo per 7. August 2025: Fr. 23'164.46) und der B._____ AG (Saldo per 8. August 2025: Fr. 61'725.31) eingereicht. Alleine aufgrund dieser beiden Unterlagen lässt sich die Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht beurteilen bzw. ist eine Zahlungsfähigkeit damit nicht glaubhaft gemacht. Die Beklagte macht mit Ausnahme dieser Angaben zu ihren beiden Bankkonten keinerlei Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation (Ertrag/Aufwand bzw. Aktiven/Passiven) und reicht auch keine Unterlagen (Bilanz, Erfolgsrechnung etc.) ein.