2. Sämtliche mit der Konkurseröffnung verbundenen Zwangsmassnahmen, insbesondere die Sperrung der Geschäftskonten, seien sofort rückgängig zu machen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, um den ununterbrochenen Fortbestand des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten." 3.2. Die Beklagte reichte am 13. August 2025 (Postaufgabe) zwei weitere Eingaben ein. 3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 18. August 2025 ab. 3.4. Am 20. August 2025 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein.