4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: -3- " 1. Die Konkurseröffnung im Verfahren SG.2025.233 sei unverzüglich aufzuheben.