Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.207 (SG.2025.233) Art. 155 Entscheid vom 25. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin SVA Aargau, […] Beklagte A._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 10. Dezember 2024 für eine Forderung von ins- gesamt Fr. 1'897.45 (nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2024 auf Fr. 1'826.00). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. Januar 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 2. Mai 2025 beim Bezirksgericht Ba- den das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 18. März 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung ge- setzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 5. August 2025: " 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 5. August 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 11. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: -3- " 1. Die Konkurseröffnung im Verfahren SG.2025.233 sei unverzüglich aufzu- heben. 2. Sämtliche mit der Konkurseröffnung verbundenen Zwangsmassnahmen, insbesondere die Sperrung der Geschäftskonten, seien sofort rückgängig zu machen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, um den un- unterbrochenen Fortbestand des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten." 3.2. Die Beklagte reichte am 13. August 2025 (Postaufgabe) zwei weitere Ein- gaben ein. 3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 18. August 2025 ab. 3.4. Am 20. August 2025 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein. 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2025 beantragte die Klägerin sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. 3.6. Die Beklagte reichte am 1. September 2025 eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden -4- beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'804.00 (act. 10 f.). Die Beklagte hat mittels Betreibungsabrechnung des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 11. August 2025 (Beschwerdebeilage) belegt, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten (innert Rechtsmit- telfrist) bezahlt hat, was die Klägerin sinngemäss bestätigt (Beschwerde- antwort, Ziff. 2). 2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- -5- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen ver- nachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). Grundsätzlich als zahlungs- unfähig erweist sich ein Schuldner, der bspw. Konkursandrohungen anhäu- fen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG). 2.3.2. Zum Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit hat die Beklagte lediglich zwei Aus- züge ihrer Bankkonten bei der C._____ (Saldo per 7. August 2025: Fr. 23'164.46) und der B._____ AG (Saldo per 8. August 2025: Fr. 61'725.31) eingereicht. Alleine aufgrund dieser beiden Unterlagen lässt sich die Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht beurteilen bzw. ist eine Zah- lungsfähigkeit damit nicht glaubhaft gemacht. Die Beklagte macht mit Aus- nahme dieser Angaben zu ihren beiden Bankkonten keinerlei Ausführun- gen zur wirtschaftlichen Situation (Ertrag/Aufwand bzw. Aktiven/Passiven) und reicht auch keine Unterlagen (Bilanz, Erfolgsrechnung etc.) ein. Insbe- sondere hat sie es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzu- reichen. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandro- hung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Be- treibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzu- fordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzurei- -6- chen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Partei, innert Frist mög- lichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanzi- ellen Lage vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Demzufolge hat die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft ge- macht, womit die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist. 2.4. Zusammenfassend ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsi- denten des Bezirksgerichts Baden vom 5. August 2025 erhobene Be- schwerde ist damit abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser