Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufungen der Beklagten werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. - 10 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)