5. Der Antrag auf "Prozesskostenvorschuss" zulasten der Klägerin ist abzuweisen, zumal es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Aus den Ausführungen hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Berufung der Beklagten 1 - 3 gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Juli 2025 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen. Das Obergericht beschliesst: