4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 GebührD) wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Anspruch auf Parteientschädigung haben die Beklagten ausgangsgemäss nicht. Der Klägerin ist im Berufungsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.