Dies war vorliegend der Fall. Die für die Ausweisung der Beklagten notwendige gültige Kündigung des Mietverhältnisses konnte von der Klägerin ohne besonderen Aufwand und mit Urkunden als Beweismittel erbracht werden. Die von den Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen konnten daran nichts ändern. -9- 2.4. Zusammenfassend sind die Berufungen der Beklagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist das Gesuch des Beklagten 3 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.