2.3.4. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht den Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und die Rechtslage klar ist. Sofort beweisbar ist ein Sachverhalt, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann (DIETER HOFMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 10a zu Art. 257 ZPO, mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dies war vorliegend der Fall.