2.3.3. An der Gültigkeit der Kündigung ändert nichts, dass die Beklagten 1 und 2 den Mietzins immer bezahlt haben sollen. Die Kündigung erfolgte nicht wegen Zahlungsverzugs, sondern ordentlich und in Einhaltung von Kündigungsfrist und -termin, was nicht bestritten ist. Auch eine etwaige Härte, die die Kündigung für die Beklagten 1 und 2 sowie deren Sohn zur Folge hätte, ist für deren Gültigkeit nicht massgebend. Nachdem die Klägerin die Wohnung am 10. Oktober 2024 per 31. März 2025 gekündigt hat, kann von einem "sofortigen" Auszug zudem nicht die Rede sein.