e OR keine Sperrfristen, was die Beklagten 1 und 2 im Zusammenhang mit der behaupteten Kündigung zur Unzeit offenbar ansprechen wollen. Inwiefern die Kündigung eine unzulässige Druckausübung darstellt, begründen die Beklagten 1 und 2 nicht, abgesehen davon dass nicht ersichtlich ist, dass sie dies bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hätten.