Eine Kündigung ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine zudem grundsätzlich jederzeit möglich (Art. 266a Abs. 1 OR) und braucht keine Begründung, es sei denn, eine solche werde verlangt (Art. 271 Abs. 2 OR), worauf in den Kündigungen auch hingewiesen wurde (VA, Gesuchsbeilage [GB] 6 f.). Ausserdem gibt es im Mietrecht mit Ausnahme von Art. 271a Abs. 1 lit. e OR keine Sperrfristen, was die Beklagten 1 und 2 im Zusammenhang mit der behaupteten Kündigung zur Unzeit offenbar ansprechen wollen.